Wer muss eine interne Meldestelle einrichten?
Alle Arbeitgeber mit 50 oder mehr Beschäftigten sind nach § 12 Abs. 1 und 2 HinSchG verpflichtet, eine Meldestelle einzurichten.
Arbeitgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten haben gemäß § 14 Abs. 2 HinSchG auch die Möglichkeit, sich zusammenzuschließen und eine Meldestelle als gemeinsame Einrichtung zu betreiben. Für Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten besteht keine Verpflichtung zur Einrichtung einer Meldestelle.
Wie wird der Hinweisgeber geschützt?
Nach § 36 HinSchG ist es verboten, Repressalien auszuüben. Auch der Versuch oder die Androhung ist strafbar.
Gibt es einen Schutz vor Falschmeldungen?
Nach § 38 HinSchG ist die hinweisgebende Person zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.
Wann besteht "hinreichender Grund" zur Annahme eines Verstoßes?
Der Schutz des Hinweisgebers besteht dann, wenn der von ihm gemeldete Sachverhalt nachweislich einen Rechtsverstoß im Anwendungsbereich des HinSchG darstellt.
Wir richten für Sie eine neutrale Hinweisgeberstelle ein.
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