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HGSP Das Portal zum
Hinweisgeberschutzgesetz

HGSP ist eine neutrale Einrichtung, die von Unternehmen europaweit als externe Hinweisgeberstelle genutzt wird.

Unternehmer sparen sich dadurch die interne Organisation einer Meldestelle entsprechend dem Hinweisgeber-Schutzgesetz.

Beschäftigte können anonym eine Beschwerde einreichen oder einen Hinweis bei offensichtlichen Missständen abgeben.

Hinweisgeberstelle Kontakt

Wir sind eine fachkundige und unabhängige Melde- bzw. Anlaufstelle für Beschäftigte. Mit uns stellen Firmen sicher, dass die Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) bzw. die Whistleblower-Richtlinie erfüllt.

Unternehmen können HGSP als externe Meldestelle nutzen. Eine Hinweisgeber-Anlaufstelle muss ab 50 Beschäftigte eingerichtet werden. Die EU Whistleblowing Richtlinie 2019/1937 dient dem Schutz aller Hinweisgeber/innen, die auf einen Missstand oder einen Vorfall hinweisen möchten.

Unternehmen mit 50-249 Beschäftigten hatten bis zum 17.12.2023 Zeit, um eine Hinweisgeberstelle einzuführen.

Unternehmen ab 250 Beschäftigte müssen seit dem 02.07.2023 über eine Hinweisgeberstelle verfügen.

Wir richten für Sie eine neutrale Hinweisgeberstelle ein.

Haben Sie Fragen?
Direktwahl-Nr.: +49 7033 46938-77

Wer muss eine interne Meldestelle einrichten?

Alle Arbeitgeber mit 50 oder mehr Beschäftigten sind nach § 12 Abs. 1 und 2 HinSchG verpflichtet, eine Meldestelle einzurichten.

Arbeitgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten haben gemäß § 14 Abs. 2 HinSchG auch die Möglichkeit, sich zusammenzuschließen und eine Meldestelle als gemeinsame Einrichtung zu betreiben. Für Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten besteht keine Verpflichtung zur Einrichtung einer Meldestelle.

Wie wird der Hinweisgeber geschützt?

Nach § 36 HinSchG ist es verboten, Repressalien auszuüben. Auch der Versuch oder die Androhung ist strafbar.

Gibt es einen Schutz vor Falschmeldungen?

Nach § 38 HinSchG ist die hinweisgebende Person zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.

Wann besteht "hinreichender Grund" zur Annahme eines Verstoßes?

Der Schutz des Hinweisgebers besteht dann, wenn der von ihm gemeldete Sachverhalt nachweislich einen Rechtsverstoß im Anwendungsbereich des HinSchG darstellt.

Wir richten für Sie eine neutrale Hinweisgeberstelle ein.

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